241 B
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§ 3
Die in Artikel 1 Nr. 9 vorgesehene Änderung des Inhalts der Krankenversichertenkarte ist jeweils bei der Neuausstellung der Krankenversichertenkarte vorzunehmen; § 291 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.