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lawgit/laws_md/aregv/§27.md

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§ 27 Datenerhebung

Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten 1.zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach § 6, 2.zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach § 9, 3.zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12 bis 14, 4.zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 und 5.zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22; die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen 1.zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4, 2.zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach § 10, 3.zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach § 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach § 16, 4.zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21, 5.zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach § 23, 6.zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 und 7.zur Durchführung der Aufgaben nach § 17 sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1 Nummer 5a.