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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Kundenorientierte Kommunikation: 1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, 1.2Klärung des Kundenanliegens, 1.3Konfliktmanagement;
2.Rechtsanwendungen; 3.Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung: 3.1Anliegensteuerung, 3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, 3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, 3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, 3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;
4.Interne Dienstleistungen: 4.1Personalsachbearbeitung, 4.2Controlling und Finanzen;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, 1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, 1.3Markt- und Wettbewerbssituation, 1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, 1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;
2.Arbeitsorganisation: 2.1Arbeits- und Selbstorganisation, 2.2Teamarbeit und Kooperation, 2.3Interkulturelle Kompetenz, 2.4Informations- und Kommunikationssysteme, 2.5Datenschutz und Datensicherheit.