470 B
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§ 369 Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind: 1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind, 2.der Bannbruch, 3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft, 4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.