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lawgit/laws_md/anzv_2006/§13.md

213 B

§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes

(Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.