145 B
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§ 4
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.
Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke sind die Inhaber oder Leiter der befragten Unternehmen.