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lawgit/laws_md/aktg/§316.md

242 B

§ 316 Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen

bei Gewinnabführungsvertrag

§§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.