973 B
§ 17 Vorzeitige Aufhebung
(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministerium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.
(2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist aufzuheben, wenn 1.die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit angeordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist oder sich anderweitig erledigt hat, 2.die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen oder 3.die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist, um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnisbereich zu vermindern. Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.