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lawgit/laws_md/agrarmsg/§19.md

643 B

§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts

Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn 1.der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und 2.dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.