ADVERMIG_1976
Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Adoptionsvermittlung
- § 2 Adoptionsvermittlungsstellen
- § 2 Internationales Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot
- § 2 Unbegleitete Auslandsadoption
- § 2 Grundsätze der internationalen Adoptionsvermittlung
- § 2 Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren
- § 3 Persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiter
- § 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle
- § 4 Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
- § 5 Vermittlungsverbote
- § 6 Adoptionsanzeigen
- § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
- § 7 Sachdienliche Ermittlungen bei der Adoption eines Kindes im Inland
- § 7 Anspruch auf Durchführung der Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 7 Länderspezifische Eignungsprüfung bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland
- § 7 Bescheinigung für im Ausland lebende Adoptionsbewerber
- § 7 Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
- § 8 Beginn der Adoptionspflege
- § 8 Informationsaustausch oder Kontakt vor und nach der Adoption
- § 8 Anspruch der abgebenden Eltern auf allgemeine Informationen über das Kind und seine Lebenssituation nach der Adoption
- § 9 Anspruch auf Adoptionsbegleitung
- § 9 Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
- § 9 Örtliche Adoptionsvermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
- § 9 Vermittlungsakten
- § 9 Durchführungsbestimmungen
- § 9 Datenschutz
- § 10 Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
- § 11 Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
- § 13 Ausstattung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
- § 13 Ersatzmutter
- § 13 Ersatzmuttervermittlung
- § 13 Verbot der Ersatzmuttervermittlung
- § 13 Anzeigenverbot
- § 14 Bußgeldvorschriften
- § 14 Strafvorschriften gegen Ersatzmuttervermittlung
- § 15 Anzuwendendes Recht
- § 16 Bericht