Files
lawgit/laws_md/abamverwv/§3.md

294 B

§ 3 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.