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2026-08-16 06:30:22 +00:00

624 B

§ 84 Festlegungskompetenzen

Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen 1.zur Änderung der Gebotstermine für die Ausschreibungen für Kapazitäten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 6 Absatz 1, 2.zur Anpassung der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 1 sowie 3.zur Konkretisierung der Regelungen zur Anrechenbarkeit von Investitionen auf das Erreichen der Mindestinvestitionsschwellen nach § 14 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 5 sowie zum Verfahren und Format für die Nachweisführung zur Anrechenbarkeit.