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lawgit/laws_md/stromvkg/§7.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

201 B

§ 7 Mindestleistung

(1) Die Anlage muss eine Leistung von mindestens 1 Megawatt reduzierte Leistung haben.

(2) Die Mindestleistung nach Absatz 1 kann auch durch einen Anlagenpool erreicht werden.