Files
lawgit/laws_md/mobverkkflausbv/§11.md
2026-08-16 06:30:22 +00:00

673 B

§ 11 Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“

(1) Im Prüfungsbereich „Notfalleinrichtungen und Sicherheitsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben im Notfall einzuhalten und gegenüber dem Kunden zu erläutern, 2.Handlungsanweisungen der betrieblichen Selbst- und Fremdrettung in Notfallsituationen umzusetzen sowie 3.englischsprachige Fachbegriffe anzuwenden und englischsprachige Informationen zu erteilen.

(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.