707 B
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§ 1 Sachkundeprüfung
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche: 1.Kundenberatung, 2.fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen, 3.Finanzierung und Kreditprodukte. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.