260 B
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§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung.