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lawgit/laws_md/svwo_1997/§81.md
2026-06-18 21:08:02 +00:00

247 B

§ 81 Zeitpunkt der Wahl

Soweit die Satzung des Versicherungsträgers nichts anderes bestimmt, soll die Wahl von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen in der ersten Sitzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates stattfinden.