Files
lawgit/laws_md/svwo_1997/§40.md
2026-06-18 21:08:02 +00:00

441 B

§ 40 Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung

für andere Versicherte

Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.