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2026-06-18 21:08:02 +00:00

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§ 5 Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:

[Tabelle]

Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.

(2) Ergänzungsgrößen sind: 1.die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung“:

[Tabelle]

2.die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung“:

[Tabelle]

3.die „Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration“:

[Tabelle]

Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist; 4.die „Integrationsquote der Alleinerziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.