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§ 9 Nationale Stelle
(1) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen nimmt folgende Aufgaben als Nationale Stelle wahr: 1.Identifizierung und Ansprache von Dateninhabern und Datennutzern; 2.Beratung der Dateninhaber zu den Vorgaben für die Datenbereitstellung, zu den Prozessen der Dokumentation und der Verbesserung der Datenqualität sowie zur Anbindung an den Nationalen Zugangspunkt; 3.Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitlinien zu Datenstandards, Mindestprofilen, Qualitätsstandards und weiteren technischen Einzelheiten hinsichtlich der Bereitstellung und der Nutzung von Daten; 4.regelmäßige stichprobenartige Überprüfung der Quantität und der Qualität der bereitgestellten Daten sowie der Einhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung; 5.Ansprache der Dateninhaber im Falle der Nichteinhaltung der Vorgaben für die Datenbereitstellung und der sonstigen Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz; 6.Sicherstellung der Abgabe von Eigenerklärungen nach § 10; 7.regelmäßige Durchführung von Analysen der Datennutzung und der Einhaltung der Vorgaben für die Datennutzung; 8.Ansprache der Datennutzer im Falle der Nichterfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz; 9.automatisierte Entgegennahme von Hinweisen der Datennutzer zur Qualität und Rechtskonformität der bereitgestellten Daten und Weiterleitung dieser Hinweise an die betreffenden Dateninhaber; 10.Beratung der Datennutzer zum Zugang zu und zur Nutzung von über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten; 11.Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr bei der Berichterstattung nach Artikel 17 der Richtlinie2010/40/EU,insbesondere in Bezug auf Einholung der erforderlichen Informationen bei den zuständigen Stellen; 12.Sicherstellung der Interoperabilität und Kontinuität der IVS-Dienste in Zusammenarbeit mit den Betreibern der Nationalen Zugangspunkte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit weiteren Stellen, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr juristischen Personen des privaten Rechts durch Beleihung die Befugnis übertragen, Aufgaben nach Absatz 1 im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der Nationalen Stelle und den Betreibern der Landessysteme regeln das Bundesministerium für Verkehr und die Länder in einer Verwaltungsvereinbarung.