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lawgit/laws_md/textilkennzg_2016/§3.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

327 B

§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

Ein Hersteller, Einführer oder Händler darf ein Textilerzeugnis nur in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, wenn es entsprechend § 4 und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 etikettiert oder gekennzeichnet ist.