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lawgit/laws_md/strukoml_g/§3.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

178 B

§ 3 Geltungsbeginn

Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.