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lawgit/laws_md/sortschg_1985/§5.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

244 B

§ 5 Beständigkeit

Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.