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lawgit/laws_md/sortschg_1985/§35.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

230 B

§ 35 Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.

(2) § 34 Abs. 3 gilt entsprechend.