Files
lawgit/laws_md/saatbeihv_1993/§4.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

279 B

§ 4 Registrierung

(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erstellt auf Grund der Meldungen nach § 3 Abs. 1 ein Register der Züchter und der Saatgutfirmen.

(2) Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.