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lawgit/laws_md/saatbeihv_1993/§2.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

170 B

§ 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.