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lawgit/laws_md/nootsnetzv/§3.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

414 B

§ 3 Anschluss an das informationstechnische Netz

Der Anschluss an das Netz nach § 1 Absatz 2 erfolgt unter Nutzung der vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellten Software. Die Anschlussberechtigten betreiben die vom Bundesverwaltungsamt bereitgestellte Software in eigener Verantwortung. Sie sind für deren sach- und funktionsgerechte Einbindung in ihre jeweiligen informationstechnischen Systeme zuständig.