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lawgit/laws_md/hg_2026/§23.md
2026-03-07 21:08:51 +00:00

238 B

§ 23 Überhangpersonal

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.