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lawgit/laws_md/hg_2026/§21.md
2026-03-07 21:08:51 +00:00

236 B

§ 21 Umwandlung von Planstellen und Stellen

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.