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lawgit/laws_md/gwgmeldv/§4.md
2026-03-01 21:09:31 +00:00

310 B

§ 4 Technische Verfahren zur Überprüfung von Meldungen

Um zu überprüfen, ob Meldungen in der vorgeschriebenen Form abgegeben worden sind und sie die erforderlichen Angaben nach § 3 Absatz 1 bis 3 enthalten, kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen technische Verfahren einsetzen.