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lawgit/laws_md/bwschutzg/§3.md
2026-02-20 19:37:15 +00:00

235 B

§ 3 Zuständigkeiten

(1) Zuständig für Sammlung und Auswertung der Informationen ist der Militärische Abschirmdienst.

(2) Zuständig für die Bewertung nach § 2 ist die für die Ernennung oder Heranziehung zuständige Stelle.