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lawgit/laws_md/asylzbv_2026/§4.md
2026-06-12 21:07:51 +00:00

290 B

§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.