290 B
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§ 4 Übernahme von Verfahren durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Verfahren übernehmen, für welche die Zuständigkeit der Grenzbehörden begründet wurde; auf Ersuchen der Grenzbehörden übernimmt es diese Verfahren.