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lawgit/laws_md/windseev_3/§24.md

552 B

§ 24 Hubschrauberwindenbetrieb und Windenbetriebsflächen

(1) Auf einer Windenergieanlage ist die Windenbetriebsfläche durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“auszugestalten, zu kennzeichnen und zu betreiben.

(2) Eine Windenbetriebsfläche als Rettungsfläche einer Offshore-Plattform ist durch den Träger des Vorhabens nach dem „Standard Offshore-Luftfahrt für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone“auszugestalten, zu kennzeichnen und zu nutzen.