156 B
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§ 8 Gliederung des Prüfungsteils
Der Prüfungsteil besteht aus 1.einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und 2.einem Fachgespräch nach § 12.
Der Prüfungsteil besteht aus 1.einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und 2.einem Fachgespräch nach § 12.