AWSV
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Zweck; Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Grundsätze
- § 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
- § 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
- § 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- § 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
- § 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
- § 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
- § 10 Einstufung fester Gemische
- § 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
- § 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- § 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
- § 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
- § 15 Technische Regeln
- § 16 Behördliche Anordnungen
- § 17 Grundsatzanforderungen
- § 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- § 19 Anforderungen an die Entwässerung
- § 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
- § 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
- § 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
- § 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
- § 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
- § 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
- § 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
- § 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
- § 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
- § 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- § 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
- § 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
- § 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
- § 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
- § 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
- § 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
- § 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
- § 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
- § 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
- § 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
- § 40 Anzeigepflicht
- § 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
- § 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
- § 43 Anlagendokumentation
- § 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
- § 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
- § 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
- § 47 Prüfung durch Sachverständige
- § 48 Beseitigung von Mängeln
- § 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
- § 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- § 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
- § 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
- § 53 Bestellung von Sachverständigen
- § 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
- § 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
- § 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
- § 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 58 Bestellung von Fachprüfern
- § 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
- § 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
- § 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- § 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
- § 63 Pflichten der Fachbetriebe
- § 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
- § 65 Ordnungswidrigkeiten
- § 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
- § 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
- § 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- § 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
- § 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
- § 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
- § 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten