Files
lawgit/laws_md/mbbo/§30.md

225 B

§ 30 Betriebsgefährdende Handlungen

Es ist verboten, Sicherheitseinrichtungen mißbräuchlich zu betätigen, ein Fahrthindernis zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.