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lawgit/laws_md/lag/§238.md

296 B

§ 238 Schadensberechnung nach dem

Feststellungsgesetz und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Für die Berechnung von Schäden, die nach dem Feststellungsgesetz oder nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz festzustellen sind, gelten die Vorschriften dieser Gesetze.