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lawgit/laws_md/lag/§236.md

446 B

§ 236 Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz

und nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz

Bei Schäden im Sinne der §§ 3 bis 5 des Feststellungsgesetzes und bei Schäden im Sinne des Zweiten Abschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes ist die Schadensfeststellung nach diesen Gesetzen Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch. Diese Schadensfeststellung ist bindend.