153 B
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§ 231 Rechtsnatur der Ausgleichsleistungen
Es werden gewährt 1.Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, 2.Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.
Es werden gewährt 1.Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch, 2.Ausgleichsleistungen ohne Rechtsanspruch.