1.1 KiB
§ 3 Kommunikationshilfen
(1) Eine Kommunikationshilfe ist als geeignet anzusehen, wenn sie im konkreten Fall eine für die Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderliche Verständigung sicherstellt.
(2) Als Kommunikationshilfen kommen in Betracht: 1.Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, 2.Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, 3.Kommunikationsmethoden sowie 4.Kommunikationsmittel. Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer nach Satz 1 Nummer 2 sind insbesondere 1.Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher, 2.Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher, 3.Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher, 4.Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten oder 5.sonstige Personen des Vertrauens der Berechtigten. Kommunikationsmethoden nach Satz 1 Nummer 3 sind insbesondere 1.Lormen und taktil wahrnehmbare Gebärden oder 2.gestützte Kommunikation für Menschen mit autistischer Störung. Kommunikationsmittel nach Satz 1 Nummer 4 sind insbesondere 1.akustisch-technische Hilfen oder 2.grafische Symbol-Systeme.