139 B
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§ 112
Dieehrenamtlichen Richterhaben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.
Dieehrenamtlichen Richterhaben während der Dauer ihres Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichten eines Richters.