Files
lawgit/laws_md/flurbg/§80.md

560 B

§ 80

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß: 1.die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke; 2.die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen; 3.die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen; 4.die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.