EBEV_2030
Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich und Zweck
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Inhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans; Frist zur Einreichung
- § 4 Allgemeine Grundsätze
- § 5 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
- § 6 Brennstoffmengen
- § 7 Berechnungsfaktoren
- § 8 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- § 9 Berücksichtigung des Biomasseanteils bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen in den Fällen des § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- § 10 Berücksichtigung des Anteils flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe nicht-biogenen Ursprungs bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- § 11 Berücksichtigung dauerhaft eingebundener oder gespeicherter Brennstoffemissionen bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen
- § 12 Kontinuierliche Emissionsmessung
- § 13 Berichterstattung
- § 14 Berichterstattungsgrenze
- § 15 Verifizierung
- § 16 Vermeidung von Doppelerfassungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- § 17 Vermeidung von Doppelbelastungen nach § 7 Absatz 5 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
- § 18 Datenverwaltung und Kontrollsystem
- § 19 Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
- § 20 Inkrafttreten