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lawgit/laws_md/bvl_v/§2.md

398 B

§ 2

§ 1 gilt nicht, soweit das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft 1.im Einzelfall eine in § 1 genannte Befugnis a)selbst wahrnimmt oder b)im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser übertragen hat oder

2.eine in § 1 genannte Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen hat.