364 B
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§ 2 Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
(1) Der Richter darf nur herangezogen werden zu 1.einer richterlichen Nebentätigkeit, 2.einer Nebentätigkeit in der Gerichtsverwaltung und, 3.soweit § 4 des Deutschen Richtergesetzes nicht entgegensteht, einer Nebentätigkeit in der übrigen Rechtspflege.
(2) Vor der Heranziehung soll der Richter gehört werden.