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372 B

§ 7 Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind 1.der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt, 2.die Länder, 3.die Gemeinden und Gemeindeverbände.