BIMSCHV_41
Einundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Organisationsform von Stellen
- § 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
- § 5 Unabhängigkeit von Stellen
- § 6 Zuverlässigkeit von Stellen
- § 7 Fachkunde von Sachverständigen
- § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
- § 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
- § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
- § 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
- § 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
- § 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
- § 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- § 15 Nebenbestimmungen
- § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
- § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
- § 18 Widerruf der Bekanntgabe
- § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
- § 20 Zugänglichkeit der Normen
- § 21 Übergangsvorschriften