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374 B

§ 200

(1) Die Entschädigungsbehörde hat einen zugunsten des Antragstellers ergangenen Bescheid zu widerrufen, wenn sich nach Erlaß des Bescheides herausstellt, daß ein Verwirkungsgrund nach § 6 Abs. 3, § 145 Abs. 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 findet auf Vergleiche, die im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden abgeschlossen worden sind, entsprechende Anwendung.