165 B
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§ 2
Die in § 31 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.
Die in § 31 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank enthaltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank übertragen.