382 B
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§ 17 Freibeträge vom Vermögen
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1.für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst 45 000 Euro, 2.für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 2 300 Euro, 3.für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin 2 300 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.